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   OVG Sachsen-Anhalt, 25.10.2016 - 1 M 124/16   

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https://dejure.org/2016,38226
OVG Sachsen-Anhalt, 25.10.2016 - 1 M 124/16 (https://dejure.org/2016,38226)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25.10.2016 - 1 M 124/16 (https://dejure.org/2016,38226)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25. Oktober 2016 - 1 M 124/16 (https://dejure.org/2016,38226)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungsprofil; Anordnung, einstweilige; Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund; Beamter; Beförderung; Dienstposten; Entkopplung; Vorwirkung; Anordnungsgrund bei Beförderungs(dienstposten)konkurrenz

  • rechtsportal.de

    Besetzung eines Beförderungsdienstpostens mit einhergehender Beförderung der Bewerber ohne erneutes Auswahlverfahren; Anordnungsgrund für die Verhinderung der Vergabe des (Beförderungs-)Dienstpostens; Einzelfall der sog. Vorwirkung mit rechtwidrigem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Besetzung eines Beförderungsdienstpostens mit einhergehender Beförderung der Bewerber ohne erneutes Auswahlverfahren; Anordnungsgrund für die Verhinderung der Vergabe des (Beförderungs-)Dienstpostens; Einzelfall der sog. Vorwirkung mit rechtwidrigem ...

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anordnungsgrund in Konkurrentenstreitigkeiten um Besetzung eines Beförderungsdienstpostens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 335
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.10.2016 - 1 M 124/16
    Daher ist der Verzicht auf ein weiteres Auswahlverfahren nur in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu der Zuweisung des Beförderungsdienstpostens denkbar, um die Aktualität der dienstlichen Beurteilungen zu wahren und in der Zwischenzeit möglicherweise hinzukommende weitere Bewerber nicht ohne hinreichende Rechtfertigung vom Auswahlverfahren über das Beförderungsamt auszuschließen ( so: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 6 B 983/13 -, juris ).

    Sind - wie hier - mit der Dienstpostenzuweisung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinne verbunden und wird die hierauf bezogene Auswahlentscheidung damit vorweggenommen oder vorbestimmt, kann der Dienstherr die Bindung an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG bereits bei der Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe nur dann vermeiden, wenn er die Dienstpostenvergabe von der Auswahlentscheidung für die Vergabe des Statusamtes entkoppelt ( so: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris = BVerwGE 147, 20 ).

    Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung für ein - wie vorliegend nurmehr noch streitgegenständlich - Statusamt darf grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20; OVG LSA, Beschluss vom 16. Juni 2014 - 1 M 51/14 -, juris ).

    Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und, soweit - wie im gegebenen Fall - eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O. [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 16. Juni 2014, a. a. O. ).

    Setzt ein Dienstposten nach seiner Funktionsbeschreibung spezifische Anforderungen voraus, die der Inhaber zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Dienstaufgaben erfüllen muss, können diese Kriterien im Rahmen der Stellenausschreibung verlangt werden ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O.; OVG LSA, Beschluss vom 16. Juni 2014, a. a. O. ).

    Da der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG indes nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt ist, ist es mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht ( so: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O.; OVG LSA, Beschluss vom 16. Juni 2014, a. a. O. ).

    Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O. ).

    Die nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive gerichtliche Kontrolle wäre anderenfalls praktisch nicht möglich ( siehe: BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 5 C 16.10 -, BVerwGE 139, 135; Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O.; OVG LSA, Beschluss vom 16. Juni 2014, a. a. O. ).

    Dieser Mangel kann nachträglich nicht geheilt werden, das Auswahlverfahren muss abgebrochen und die Stellenvergabe mit einer zulässigen Ausschreibung neu in Gang gesetzt werden ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O.; OVG LSA, Beschluss vom 16. Juni 2014, a. a. O. ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.06.2014 - 1 M 51/14

    Anforderung an die Begründung eines Anforderungsprofils bei einer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.10.2016 - 1 M 124/16
    Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung für ein - wie vorliegend nurmehr noch streitgegenständlich - Statusamt darf grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20; OVG LSA, Beschluss vom 16. Juni 2014 - 1 M 51/14 -, juris ).

    Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und, soweit - wie im gegebenen Fall - eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O. [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 16. Juni 2014, a. a. O. ).

    Setzt ein Dienstposten nach seiner Funktionsbeschreibung spezifische Anforderungen voraus, die der Inhaber zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Dienstaufgaben erfüllen muss, können diese Kriterien im Rahmen der Stellenausschreibung verlangt werden ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O.; OVG LSA, Beschluss vom 16. Juni 2014, a. a. O. ).

    Da der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG indes nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt ist, ist es mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht ( so: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O.; OVG LSA, Beschluss vom 16. Juni 2014, a. a. O. ).

    Die nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive gerichtliche Kontrolle wäre anderenfalls praktisch nicht möglich ( siehe: BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 5 C 16.10 -, BVerwGE 139, 135; Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O.; OVG LSA, Beschluss vom 16. Juni 2014, a. a. O. ).

    Dieser Mangel kann nachträglich nicht geheilt werden, das Auswahlverfahren muss abgebrochen und die Stellenvergabe mit einer zulässigen Ausschreibung neu in Gang gesetzt werden ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O.; OVG LSA, Beschluss vom 16. Juni 2014, a. a. O. ).

  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.10.2016 - 1 M 124/16
    Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet ( BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.] ).

    Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint ( BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200 ).

  • BVerwG, 11.02.2009 - 2 A 7.06

    Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung; Verstoß gegen den

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.10.2016 - 1 M 124/16
    Nur wenn den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG bereits bei der Besetzung des Dienstpostens genügt worden ist, kann der ausgewählte Beamte nach erfolgreichem Abschluss einer Bewährungszeit ohne nochmalige Bewerberauswahl befördert werden ( siehe: BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 A 7.06 -, juris; Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 36.04 -, juris [m. w. N.] ).

    Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass der zeitlich noch vor der Übertragung des Beförderungsdienstpostens durchgeführte Leistungsvergleich inzwischen an Aktualität eingebüßt hat und daher nicht mehr aussagekräftig im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG ist ( siehe: BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 A 7.06 -, juris ).

  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 19.08

    Konkurrentenstreitigkeit; Auswahlerwägungen; Dokumentationspflicht.

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.10.2016 - 1 M 124/16
    Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG ( so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, NVwZ 2007, 1178 ).

    Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt ( siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2011, 2; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.] ).

  • BVerwG, 03.03.2011 - 5 C 16.10

    Anforderungsprofil; Benachteiligungsverbot Schwerbehinderter; Eignung, fachliche

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.10.2016 - 1 M 124/16
    Die nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive gerichtliche Kontrolle wäre anderenfalls praktisch nicht möglich ( siehe: BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 5 C 16.10 -, BVerwGE 139, 135; Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O.; OVG LSA, Beschluss vom 16. Juni 2014, a. a. O. ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.04.2014 - 1 M 31/14

    Beförderungskonkurrenz und (Negativ-)Wirkungen eines Anforderungsprofils;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.10.2016 - 1 M 124/16
    Der sich daraus ergebende Betrag war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren weiter zu reduzieren ( siehe: OVG LSA, Beschlüsse vom 15. April 2014 - 1 M 31/14 und 1 M 33/14 -, juris [m. w. N.] ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.04.2014 - 1 M 33/14

    Fortsetzung eines Beförderungsstellenbesetzungsverfahrens

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.10.2016 - 1 M 124/16
    Der sich daraus ergebende Betrag war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren weiter zu reduzieren ( siehe: OVG LSA, Beschlüsse vom 15. April 2014 - 1 M 31/14 und 1 M 33/14 -, juris [m. w. N.] ).
  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.10.2016 - 1 M 124/16
    Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG ( so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, NVwZ 2007, 1178 ).
  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

    Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.10.2016 - 1 M 124/16
    Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet ( BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.] ).
  • BVerwG, 10.05.2016 - 2 VR 2.15

    Beamter; Beförderungsdienstposten; Bewerbungsverfahrensanspruch;

  • BVerwG, 30.06.2011 - 2 C 19.10

    Erledigung in der Revisionsinstanz; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

  • BVerwG, 25.10.2011 - 2 VR 4.11

    Beförderungsdienstposten; Leistungsgrundsatz; Bewerberauswahl; Aussagekraft

  • BVerfG, 09.07.2002 - 2 BvQ 25/02

    Freihaltung einer Beförderungsstelle bis zur Entscheidung über die

  • BVerwG, 17.08.2005 - 2 C 36.04

    Beförderung; Fahrlässigkeit; höherwertiger Dienstposten; Kausalität;

  • VGH Baden-Württemberg, 27.07.2016 - 4 S 1083/16

    Kein Anordnungsgrund im Konkurrentenstreitverfahren, wenn der Dienstherr den

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2010 - 1 M 125/10

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren um Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.08.2009 - 1 M 52/09

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Beförderungskonkurrenz; maßgeblicher Zeitpunkt der

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.01.2007 - 1 M 1/07

    Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2013 - 6 B 983/13

    Beschwerde eines Sozialamtsrats in einem Konkurrentenstreitverfahren;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.06.2012 - 1 M 60/12

    Dienstpostenkonkurrenz zwischen Beamten und Tarifbeschäftigten; einstweiliger

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.01.2018 - 1 M 5/18

    Anordnungsgrund bei Beförderungsdienstpostenkonkurrenz

    In Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens mit einhergehender bzw. sich anschließender Beförderung der Bewerber besteht indes ein Anordnungsgrund für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann, wenn die Beförderungsplanstelle ohne erneutes Auswahlverfahren besetzt werden soll, und auch nur soweit, als nicht die vorläufige Besetzung des Dienstpostens, sondern die vom Dienstherrn angekündigte, gleichsam "automatische" Beförderung des Mitbewerbers in ein Statusamt auf die zugeordnete Planstelle verhindert werden soll ( siehe: OVG LSA, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 1 M 124/16 -, juris [m. z. N.] ).

    Das bedeutet in Fällen der "kommissarischen" Beförderungsdienstpostenübertragung, dass bei fehlender Entkopplung der Vergabe von Dienstposten und Statusamt zunächst rechtskräftig die Rechtmäßigkeit der Dienstpostenübertragung geklärt sein muss ( siehe: OVG LSA, Beschluss vom 25. Oktober 2017, a. a. O. [m. w. N.] ).

    In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren ist die eigentlich dem Hauptverfahren vorbehaltene Frage der Rechtmäßigkeit der Stellenbesetzung regelmäßig bereits im Verfahren der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu klären ( siehe: OVG LSA, Beschluss vom 25. Oktober 2017, a. a. O. ).

    Sind - wie hier - mit der Dienstpostenzuweisung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinne verbunden und wird die hierauf bezogene Auswahlentscheidung damit vorweggenommen oder vorbestimmt, kann der Dienstherr die Bindung an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG bereits bei der Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe nur dann vermeiden, wenn er die Dienstpostenvergabe von der Auswahlentscheidung für die Vergabe des Statusamtes entkoppelt ( so: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris = BVerwGE 147, 20; ( siehe zudem: OVG LSA, Beschluss vom 25. Oktober 2017, a. a. O. ).

    Dies kann etwa dergestalt erfolgen, dass die Übertragung - der Aufgaben - eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber im laufenden Auswahlverfahren lediglich "kommissarisch" erfolgt und die dort von ihm gezeigten Leistungen dem rechtswidrig übergangenen Beamten nicht entgegengehalten werden dürfen, so dass durch das Ausblenden der höherwertigen Aufgabenwahrnehmung eine Vorwirkung auf künftige Auswahlentscheidungen für die Vergabe von Statusämtern vermieden wird ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris; VGH BW, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 4 S 1083/16 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 25. Oktober 2017, a. a. O. ).

    Dies ist insbesondere in Fällen anzunehmen, in denen die Beförderung erklärtermaßen ohne weitere Ausschreibung des Statusamtes bzw. ohne neue Auswahlentscheidung zu einem späteren Zeitpunkt (ggf. rechtswidrig, weil nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu der Zuweisung des Beförderungsdienstpostens stehend) erfolgen soll ( siehe: OVG LSA, Beschluss vom 25. Oktober 2017, a. a. O. ).

    Dies lässt zudem den statusamtsbezogenen Anordnungsgrund entfallen ( siehe: OVG LSA, Beschluss vom 25. Oktober 2017, a. a. O. ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2019 - 1 M 154/18

    Beamtenrechtlicher Konkurrentstreit; Ausbildungsplatzkonkurrenz mit

    Dies gilt auch dann, wenn mit einer Dienstpostenzuweisung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinne verbunden sind und die hierauf bezogene Auswahlentscheidung damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris = BVerwGE 147, 20; OVG LSA, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 1 M 124/16 -, juris ) oder wenn es um die Zulassung zum Aufstieg in eine höhere Laufbahn ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 26. April 2010 - 1 M 74/14 -, juris [m. w. N.] ) oder um die Besetzung eines Ausbildungs(studien)platzes für eine anschließende höherwertige Verwendung geht, unabhängig davon, ob sich der Dienstherr im letztgenannten Fall zudem mit der Ausschreibung für eine Besetzung des Platzes ausschließlich nach Leistungsgesichtspunkten gemäß Art. 33 Abs. 2 GG entschieden hat ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 17. September 2012 - 1 M 101/12 -, juris [m. w. N.] ).

    Diese an die Vergabe eines Beförderungsamtes (Amt im statusrechtlichen Sinne) anknüpfenden Anforderungen gelten grundsätzlich auch bei der beabsichtigten Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens (Amt im [konkret] funktionellen Sinne) in den vorbezeichneten Vorwirkungsfällen ( OVG LSA, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 1 M 124/16 -, juris ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2017 - 6 B 1463/16

    Dienstliche Beurteilung von Konkurrenten nach unterschiedlichen

    In letzterer Fallgestaltung besteht ein Anordnungsgrund jedenfalls für die vom Antragsteller auch beantragte Untersagung der Beförderung, vgl. zu einer derartigen Fallgestaltung OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 1 M 124/16 -, juris Rn. 9, die nach dem Beschwerdevorbringen immerhin für Juni/Juli 2017 in Aussicht genommen ist.
  • VG Magdeburg, 09.07.2018 - 5 BN 375/18

    Verhinderung der Übertragung eines Dienstpostens in Fällen, in denen die

    Soweit das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt unter Anwendung dieser - nach Auffassung der Kammer - vorliegend nicht anwendbaren Rechtsfigur in vergleichbaren Fallkonstellationen wie der vorliegenden - soweit ersichtlich - in ständiger Rechtsprechung (vgl. wohl erstmalig: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.10.2016 - 1 M 124/16 -, juris Rn. 9 und weiter: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.01.2018 - 1 M 5/18 -, juris Rn. 9; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.08.2018 - 1 M 79/18 -, juris Rn. 9; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.03.2019 - 1 M 22/19 -, n. v.) einen Anordnungsgrund ablehnt, folgt die Kammer dem nicht.

    Da das Bundesverwaltungsgericht bis jetzt nicht dargelegt hat, welche Voraussetzungen eine solche "Entkopplung" hat, nimmt das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Anlehnung an eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 27.07.2016 - 4 S 1083/16 -, juris Rn. 29) eine solche "Entkopplung" an, wenn "die Übertragung - der Aufgaben - eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber im laufenden Auswahlverfahren lediglich 'kommissarisch' erfolgt und die dort von ihm gezeigten Leistungen dem rechtswidrig übergangenen Beamten nicht entgegengehalten werden dürfen" (vgl. bspw. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.10.2016 - 1 M 124/16 -, juris Rn. 9).

  • VG Magdeburg, 19.11.2019 - 5 B 42/19

    Vergleichbarkeit von Beurteilungen - Heranziehung von Auswahlgesprächen

    Denn bei einer solchen Fallgestaltung erhält der unterlegene Bewerber keine Kenntnis mehr von der sodann anstehenden Beförderung des Beförderungsdienstposteninhabers und ist entgegen den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG deshalb gehindert, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch wirksam durchsetzen zu können (OVG, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 1 M 124/16 -, juris Rn. 5).
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